Allgemeine Vermietbedingungen
1. Übergabe des Mietfahrzeugs
1.1. Dem Mieter wird das Fahrzeug erst nach Erfüllung folgender Bedingungen überlassen:
• Zahlung der vereinbarten Kaution
• Vorauszahlung des Mietzinses
• Vorlegung eines gültigen Personalausweises und Fahrerlaubnis des Mieters
• Einweisung des Mieters in die Bedienung des Mietfahrzeugs
1.2. Der Vermieter darf vom Personalausweis und der Fahrerlaubnis des Mieters jeweils eine Kopie machen, die nur zum Zweck der Vertragsabwicklung verwendet werden darf.
2. Vertragsgerechter Gebrauch des Fahrzeugs
2.1. Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln, die technischen Vorschriften des Herstellers zu beachten und das Mietfahrzeug gegen Diebstahl ordnungsgemäß zu sichern.
2.2. Das Mietfahrzeug darf nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck geführt werden. Ausgeschlossen sind insbesondere die Weitervermietung, Motorsportveranstaltungen und Fahrten auf nicht dafür vorgesehenem Gelände. Fahrten ins Ausland sind nur nach vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig.
3. Mängelbeseitigung durch den Mieter
Tritt während der Mietzeit, auch ohne unsachgemäße Einwirkung auf das Fahrzeug, ein Defekt an dem Mietfahrzeug auf, der dessen Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigt, darf der Mieter nur über den Vermieter eine Werkstatt mit den erforderlichen Reparaturarbeiten beauftragen.
4. Verhalten im Falle eines Unfalls bzw. Schadens
Jeden Schadensfall an und mit dem Mietfahrzeug zeigt der Mieter dem Vermieter unverzüglich, auch telefonisch vorab, an. Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Unfall die Polizei hinzuzuziehen, alle Beweismittel am Unfallort zu sichern sowie die persönlichen und versicherungstechnischen Daten aller Unfallbeteiligten zu ermitteln. Dem Mieter ist untersagt, aus Anlass eines Schadenfalls ein Schuldanerkenntnis gegenüber Dritten abzugeben, einen Vergleich über die Schadensregulierung zu schließen, Regulierungszahlungen an Dritte zu leisten oder andere Handlungen vorzunehmen bzw. Erklärungen abzugeben, die den etwaig bestehenden Versicherungsschutz gefährden können.
5. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle während der Mietzeit eintretenden Beschädigungen des Fahrzeugs, insbesondere Reparaturkosten, Mietausfall, Wertminderung oder Kosten für Rechtsberatung / Wertgutachten, in voller Höhe.
Eine Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug besteht nicht.
6. Keine automatische Verlängerung des Mietverhältnisses
Das Mietverhältnis kann nur durch eine ausdrücklich geschlossene Vereinbarung der Parteien verlängert werden.
§ 545 BGB findet keine Anwendung.
7. Rückgabepflicht des Mieters / Folgen verspäteter Rückgabe
7.1. Bei Mietende hat der Mieter das Fahrzeug in vertragsgerechtem Zustand dem Vermieter zurückzugeben und bei der Erstellung des Übergabeprotokolls mitzuwirken. Die Tankbefüllung muss der bei Überlassung des Mietfahrzeugs entsprechen.
7.2. Bei verspäteter Rückgabe des Mietfahrzeugs werden dem Kunden die zusätzlich angefallenen
Zeitabrechnungseinheiten berechnet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8. Gerichtsstand, Rechtswahl, Wirksamkeit von Vertragsbestimmungen
8.1. Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, sofern der Kunde den Vertrag als Kaufmann schließt.
8.2. Für den Vertrag gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
8.3. Die etwaige Unwirksamkeit von Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.